Jahresabschluss: Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Jahresabschluss: Betriebswirtschaftliche Grundlagen
Jahresabschluss: Betriebswirtschaftliche Grundlagen
 
Der handelsrechtliche Jahresabschluss wird zum Ende eines Geschäftsjahres (in der Regel Kalenderjahr) erstellt und besteht aus drei Teilen: Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) und Anhang. Der Jahresabschluss als Teil des betrieblichen Rechnungswesens soll Gläubigern, Kapitalanlegern, Arbeitnehmern und dem Staat zur Orientierung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dienen. Die Daten zur Erstellung des Jahresabschlusses werden aus der Buchhaltung entnommen.
 
 
Die Bilanz ist der wichtigste Teil des Jahresabschlusses, in dem knapp und übersichtlich das Vermögen (Aktiva, Mittelverwendung) und das Kapital (Passiva, Mittelherkunft) eines Unternehmens gegenübergestellt werden. Die Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten wird als Reinvermögen bezeichnet und entspricht der Eigenkapitalposition auf der Passivseite der Bilanz. Die Bilanz kann als Handelsbilanz oder als Steuerbilanz aufgestellt werden. Bei der Handelsbilanz steht die Information der externen Unternehmensbeteiligten ohne den Fiskus im Vordergrund. Die rechtliche Grundlage ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Die Steuerbilanz dient dagegen der Gewinn- und Vermögensermittlung als Grundlage der Besteuerung. Die Unternehmen müssen - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - den steuerlichen Gewinn nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermitteln, d. h. die Handelsbilanz ist maßgeblich für die Erstellung der Steuerbilanz, sofern das Steuerrecht nichts anderes vorschreibt (Maßgeblichkeitsprinzip). In der Praxis ist es bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen üblich, dass aus Vereinfachungsgründen nur eine Bilanz erstellt wird, die zugleich als Handels- und als Steuerbilanz verwendet wird.
 
Bei der Erstellung der Bilanz müssen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) beachtet werden: 1. Grundsatz der materiellen Ordnungsmäßigkeit, d. h., die Aufzeichnungen müssen vollständig und richtig sein; 2. Grundsatz der formellen Ordnungsmäßigkeit, d. h., die Buchungen müssen klar und übersichtlich sein; 3. Grundsatz der Bilanzkontinuität, d. h., kein Wechsel in den verwendeten Bewertungsverfahren und der Bilanzgliederung; 4. Grundsatz der Bilanzwahrheit, d. h., die Bilanzpositionen sollen dem jeweiligen Bilanzziel entsprechen; 5. Grundsatz der Bilanzklarheit, d. h., die Gliederung soll eine übersichtliche Bilanz sicherstellen. Bezogen auf die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen ist der Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht zu beachten. Danach soll die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht besser dargestellt werden, als sie tatsächlich ist. Gemäß dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne und Verluste erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch die Umsätze tatsächlich eingetreten sind. Stehen mehrere Bewertungsmöglichkeiten zur Verfügung, soll die vorsichtigere Darstellung gewählt werden. Für die Positionen auf der Aktivseite bedeutet dies, den geringeren Wert (Niederstwertprinzip) und für die Positionen auf der Passivseite den höheren Wert (Höchstwertprinzip) anzusetzen. Dadurch wird erreicht, dass noch nicht durch den Umsatz realisierte Verluste, nicht aber noch nicht realisierte Gewinne ausgewiesen werden (Imparitätsprinzip). Dieses Prinzip dient dem Gläubigerschutz und der Kapitalerhaltung.
 
 
In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) wird der im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielte Erfolg ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen des Geschäftsjahres. Bei der Erstellung der GuV können zwei unterschiedliche Verfahren angewendet werden: Das Gesamtkostenverfahren, bei dem sämtliche Erträge, die in einer Periode erwirtschaftet werden, den in dieser Periode anfallenden Aufwendungen gegenübergestellt werden. Die auf Lager produzierten oder die aus dem Lager verkauften unfertigen und fertigen Produkte werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Das Umsatzkostenverfahren hingegen berücksichtigt nur die tatsächlich erzielten Umsatzerlöse und sonstigen Erträge sowie die Aufwendungen, die für die erzielten Umsätze eingesetzt wurden. In der Praxis wird fast ausschließlich das Gesamtkostenverfahren angewendet.
 
 
Die Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften oder GmbHs) müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern, der mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet. Im Anhang werden die Bilanz und die GuV näher erläutert. So sind u. a. anzugeben, welche Bewertungs- und Abschreibungsmethoden verwendet wurden, welche Beteiligungen an anderen Unternehmen eingegangen oder gelöst wurden, die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie die Einkünfte der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Zusätzlich müssen Kapitalgesellschaften einen Lagebericht erstellen, der zusätzliche Informationen z. B. über den Absatz, die Aktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung, die Personalentwicklung und eine Prognose zur weiteren Geschäftsentwicklung enthält.

Universal-Lexikon. 2012.

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